Satzung
Satzung des SC Hund & Co Belgern e. V.
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „SC Hund & Co Belgern“, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Torgau eingetragen werden und den Zusatz „e.V.“ erhalten.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Belgern.
- 2 Vereinszweck / Aufgaben / Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen Hundesports sowie die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Trainingsveranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen mit dem Hund. Dadurch soll vor allem eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung mit dem Hund gefördert werden.
- Der Verein setzt sich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes ein.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein soll Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e. V. (SGSV) werden. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Sachsen an. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied im Landessportbund Sachsen.
- 4 Mitgliedschaft im Verein
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Es besteht auf Antrag auch die Möglichkeit einer Gastmitgliedschaft, die nicht auf eine bestimmte Zeit zu beschränken ist. Gastmitglieder des Vereins haben keine Mitgliederrechte und -pflichten.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Es muss die Bereitschaft vorliegen:
a) die Satzung anzuerkennen
b) den Verein durch pflegerische Arbeit und / oder durch finanzielle Beiträge (Mitgliedsbeiträge / Spenden) zu unterstützen.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt, der jeweils bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres erklärt werden muss.
b) durch Ausschluss auf mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) durch Tod des Mitgliedes. - Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vor, wenn dieses
a) in grober Weise gegen die Satzung, insbesondere gegen die in ihr niedergelegten Vereinszwecke verstoßen hat oder
b) das Ansehen des Vereins und/oder dessen Interessen geschädigt hat oder das Vereinsleben schuldhaft gestört hat oder
c) bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. - Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu Verlesen.
- Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
- 5 Anzahl der Mitglieder
Um den Vereinszweck dem einzelnen Mitglied zu garantieren, wird die Anzahl der aktiven Mitglieder im Verein auf 30 Personen festgelegt.
- 6 Mitgliedsbeitrag
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, diese ist variabel und kann durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung jederzeit angepasst werden. Die aktuelle Beitragsordnung ist den amtlichen Stellen als Anlage zur Satzung bekannt zu geben.
- 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mietglied in der Versammlung geheime Abstimmung verlangt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Eine Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann auf einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb der laufenden Amtszeit des Vorstandes erfolgen. Eine Abwahl setzt eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen voraus. Stimmenthaltung bleiben bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt.
- Eine Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands ist nur zulässig, wenn gleichzeitig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Neuwahl für die Funktion des abgewählten Vorstands oder des abgewählten Vorstandsmitglieds erfolgt. Der auf diese Weise gewählte Vorstand bzw. das auf diese Weise neu gewählte Vorstandsmitglied amtiert für den Rest der Dauer der Amtszeit des abgewählten Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach Bedarf einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
- a) Änderung der Satzung,
- b) Die Auflösung des Vereins,
- c) gestrichen am 20.9.2019
- d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- f) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2a. Die Formulierung „schriftlich“ in diesem Punkt der Satzung ist wie folgt zu werten:
Die Verteilung der Einladung in Papierform durch ein Vorstandsmitglied an das jeweilige Mitglied oder dessen Beauftragten/ Vertreter sowie der Versand der Einladung per eMail, oder als Anlage per eMail, gilt ebenso als „schriftlich“ zu werten, wie der Brief-Versand, sofern das jeweilige Mitglied eine eMail-Adresse in der Mitglieder-Daten-Erfassung angegeben hat. Über den Empfang bzw. Lesebestätigung des Mitglieds ist keine Aufzeichnung durch den Vorstand und deren/ dessen Beauftragten nötig, da bei normalem Brief-Versand auch keine Eingangsbestätigung möglich ist. Sofern es aus wichtigem Grund erforderlich ist, Einladungen mit Empfangsnachweis zu versenden, soll dies per Einschreiben/ Einwurf erfolgen.
2b. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei keiner Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat;
- a) zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
- b) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel,
- c) der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- 10 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss einzelne Funktionen einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
- 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung und bei der Aufrechterhaltung des allgemeinen Hundesportbetriebes aktiv mitzuwirken und an gemeinschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
- Jedes aktive Mitglied hat pro Jahr Arbeitsstunden für den Verein zu erbringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird in der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist pro Fehlstunde ein Betrag von 5,00 EUR zu zahlen.
- 13 Kassenführung und Kassenprüfung
- Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Der Schatzmeister erstattet den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung.
- Kassenprüfer sind mindestens zwei Mitglieder, nicht Vorstandsmitglieder, des Vereins. Sie werden durch den Vorstand bestimmt, das abgelaufene Geschäftsjahr zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Eine solche Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen.
- 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Tierschutzbund Torgau e.V.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- 15 Gründung des Vereins
Der Verein wird zum 02.05.2003 gegründet. Die Satzung wurde am 01.05.2003 beschlossen.
Eine Änderung fand statt am 06.09.2003.
Die Satzung wurde weiterhin durch die Mitgliederversammlung vom 27.01.2006, 19.01.2007, 24.01.2015, 14.02.2015 und 20.9.2019 geändert.